Satzung des Hundesportvereins Cottbus-Nord e.V.

Allgemein

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Hundesportverein Cottbus-Nord e.V.

(Kurzbezeichnung HSV Cottbus-Nord e.V.)

Der Sitz des Vereins ist 03044 Cottbus, Schreberweg 3.

Der Verein ist im Vereinsregister unter der Registrier- Nr. VR 285 CB eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Teilnahme an Wettkämpfen des Hundesports.

Im Konkreten wird der Vereinszweck erreicht durch:

a.    das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b.    den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche des Hundesports, einschließlich des Freizeitsports;

c.    die artgerechte Haltung der Hunde und die Durchsetzung der Grundsätze des Tierschutzes sowie die Förderung der Naturverbundenheit und des Naturschutzes stehen mit im Mittelpunkt des Vereinslebens.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für die Ausübungen der Vereinsämter über eine angemessene Vergütung beschließen. Sie kann ferner über eine angemessene Aufwandentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Der Verein besteht aus:

1.    ordentlichen Mitgliedern (Haupt- und Anschlussmitglied)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Anschlussmitglieder können sein:
a) Familienmitglieder, wie Kinder und Ehepartner
b) Partner aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft

2.    jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

3.    Ehrenmitgliedern
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders außerordentlich verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktion bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche am Vereinsvermögen.
Scheidet ein Hauptmitglied aus, scheiden automatisch alle ihm angeschlossenen Mitglieder mit aus, es sei denn, dass mindestens ein ihm angeschlossenes Mitglied innerhalb der Frist von einem Monat nach Wirksamwerden des Ausscheidens des bisherigen Hauptmitgliedes bei dem Verein den schriftlichen Antrag stellt, Hauptmitglied zu werden und diesem Antrag durch den Vorstand stattgegeben wird. Gleiches gilt bei amtlich vollzogener Scheidung der Ehe oder Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft, welches dem Vorstand unverzüglich nach Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen ist.

2.    Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch:

a.    Austritt

b.    Ausschluss

c.    Tod

d.    Löschung des Vereins

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und/oder entstandenen Kosten bestehen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

2.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.    Im Verein auftretende Probleme sind vereinsintern zu klären und/oder zu regeln.

4.    Jedes Mitglied verpflichtet sich, seinen Beitrag zur Erhaltung des Vereinseigentums zu leisten. Art und Weise beschließt die Mitgliederversammlung.

5.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

6.    Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu überweisen, Umlagen und Kosten fristgerecht.

 

§ 7 Maßregelungen

1.    Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden.

a.    wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstößen gegen Ordnungen und Beschlüsse

b.    wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen und/oder Kosten trotz Mahnung.

c.    wegen vereinsschädigenden Verhaltens, einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d.    wegen unehrenhafter Handlungen

2.    Maßregelungen sind:

a.    Verweis

b.    Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Ausbildung sowie an Veranstaltungen des Vereins.

c.    Entzug des Stimmrechts

d.    Ausschluss aus dem Verein

3.    In den Fällen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit §7 Absatz 1 ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zur Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Betrifft die Entscheidung über eine Maßregelung ein Mitglied des Vorstandes, so ist dieses Mitglied in der maßgeblichen Vorstandssitzung nicht stimmberechtigt.

4.    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Entscheidung gilt am dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte, dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen.

 

§ 8 Geltende Ordnungen

1.    Im Verein gelten folgende Ordnungen:

a.    Beitragsordnung

b.    Platzordnung

c.    Vereinsheimordnung

d.    Zwingerordnung

e.    Hundehaltung in der Zwingeranlage

2.    Die geltenden Ordnungen können durch die Mitglieder in der Hauptversammlung neu beschlossen werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.    die Mitgliederversammlung

b.    der Vorstand

 

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

1. einem Vorsitzenden,

2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. einem Schatzmeister

4. einem Schriftführer

5. einem Vorstandsmitglied Technik

6. einem Vorstandsmitglied für Mitgliederverwaltung, Datenschutz, Marketing

 

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten. Jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung, diese ist zuständig für:

1.             Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes

2.             Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

3.             Entlastung des Gesamtvorstandes

4.             Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

5.             Genehmigung des Finanzplanes

6.             Satzungsänderungen

7.             Beschlussfassung über Anträge

8.             Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung( § 7 Absatz 3)

9.             Ernennung oder Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 4 Absatz 2 (3.)

10.         Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt, sie sollte im 1. Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Alle Mitglieder, unabhängig von ihrem Stimmrecht, können teilnehmen.

Der Vorstand erteilt einen Rechenschafts- und Kassenbericht.

Alle 3 Jahre ist die Jahreshauptversammlung auch Wahlversammlung.

Diese wählt:

1.        den neuen Vorstand und

2.        mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Konten des Vereins einschließlich der Kassenbücher und der dazugehörigen Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und den Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. Die Kassenprüfer haben die Möglichkeit, an Vorstandssitzungen zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung teilzunehmen. 

Wenn erforderlich, kann zwischenzeitlich eine außerordentliche Mitgliederversamm-lung durch den Vorstand einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen (per Email, ggf. per Post).

Mit der schriftlichen Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Der Vorstand ist berechtigt, einen Versammlungs- bzw. einen Wahlleiter und Beisitzer vorzuschlagen. Diese Personen müssen durch die Mitgliederversammlung mittels Abstimmung bestätigt werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.

Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder entsprechend §4, Absatz 2 Pkt. 1 und 3 dieser Satzung.

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein- Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 80% der abgegebenen Stimmen.

Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied § 4 Absatz 2 (1. und 3.)

b) vom Gesamt- Vorstand

Die Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung die nicht auf der Tagesordnung stehen werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 12 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschriften einzusehen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit vierfünftel Mehrheit der erschienenen Stimmenberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Hundesports in der Stadt Cottbus.

 

§ 14 Haftung

1.    Vereinsvermögen

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

2.    Ausschluss persönlicher Haftung

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.05.2022 von der Mitgliederversammlung des Hundesportvereins Cottbus-Nord e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.